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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der DWD CONCEPTS GmbH
Stand: April 2024
Rechtliche Grundlagen für unsere Geschäftsbeziehungen
transparent, verbindlich und aktuell.

Übersicht

I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
II. Formerfordernisse
III. Angebot und Vertragsschluss, Beschaffenheitsangaben, Unterlagen
IV. Preise, Preisänderungen
V. Zahlungsbedingungen, Zinsen, Verzug, Aufrechnung, Leistungsverweigerungs-/Zurückbehaltungsrecht,
Vorauszahlung/Sicherheitsleistung
VI. Liefer- und Leistungszeit, Leistungshindernisse, Teillieferung
VII. Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Annahmeverzug (Lagerkosten), Abnahme(-fiktion)VIII. Mängel und Gewährleistungen, Verjährung, Beschaffenheitsangaben zu elektronischen
Betriebsgeräten/Bauteilen und LED-Modulen
 

IX. Schutzrechte / Nachbauverbot / Geheimhaltung
X. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens, Verjährung
XI. Leistungsstörungen – Fristsetzung, Rücktritt des Kunden
XII. Warenrücknahme
XIII. Eigentumsvorbehalt
XIV. Unübertragbarkeit der Vertragsrechte, Weiterlieferung (Export)
XV. Verantwortlichkeit des Kunden für die Entsorgung der Ware nach Nutzungsbeendigung, Rücknahme von
Verpackungen
XVI. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Vertragssprache, salvatorische Klausel

I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Für alle ab 01.05.2024 abgeschlossenen Liefer-/Kaufverträge und Werklieferungsverträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Auftraggeber“, „Käufer“ oder „Kunde“) gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen.
 

2. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende oder diese ergänzende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden oder eines Dritten sind unwirksam, auch wenn ihnen nicht gesondert widersprochen wird. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen.

II. Formerfordernisse

Soweit in diesen Geschäftsbedingungen die Einhaltung der Schriftform verlangt wird, genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail oder Telefax, soweit weitergehende Anforderungen nicht ausdrücklich bestimmt sind. Eine Übermittlung per E-Mail genügt jedoch nur, wenn die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

III. Angebot und Vertragsschluss, Beschaffenheitsangaben, Unterlagen

1. Hinweispflicht des Kunden: Der Kunde ist vor Vertragsschluss zu einem schriftlichen Hinweis an uns verpflichtet, wenn die Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll. Gleiches gilt, wenn die Ware eingesetzt werden soll unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltrisiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen. Gleiches gilt ferner, wenn mit dem Vertrag ungewöhnliche Schadensmöglichkeiten oder -höhen verbunden sein können.

2. Unsere Angebote sind – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer Annahmefrist versehen – freibleibend. Durch die Annahme eines freibleibenden Angebots kommt der Vertrag zustande, wenn der Vertragsschluss von uns nicht unverzüglich abgelehnt wird.

3. Handelt es sich bei der Bestellung des Kunden um ein Angebot im Sinne von § 145 BGB, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen nach Zugang annehmen, es sei denn der Kunde hat schriftlich eine kürzere Annahmefrist gesetzt. Als angenommen gilt das Angebot erst durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware.

4. Alle Vereinbarungen in Bezug auf die wechselseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten werden in unserer Auftragsbestätigung oder in der Vertragsurkunde schriftlich niedergelegt. Mündliche Mitteilungen unsererseits vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich.

5. Vertragsergänzungen oder -änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Mit Ausnahme unserer Geschäftsführer und Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von einem Angebot, einer Auftragsbestätigung oder einem schriftlichen Vertrag abweichende mündliche Abreden zu treffen.

6. Von uns herausgegebene Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften o. ä. und darin enthaltene Beschaffenheitsangaben (z. B. Gewicht, Qualität, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten) sind nur maßgeblich, soweit ihre Geltung ausdrücklich in Schriftform vereinbart wird.

7. Unsere Beschaffenheitsangaben sowie unsere Darstellungen der Ware (z. B. in Prospekten, Zeichnungen, Werbeschriften o. ä.) sind nur annähernd maßgeblich, soweit eine genaue Übereinstimmung

  • nicht vertraglich vereinbart ist,
  • zur vertraglich vorausgesetzten oder zur gewöhnlichen Verwendung nicht erforderlich ist oder
  • bei Sachen derselben Art nicht als üblich einzustufen ist.

Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften oder aus technischen Gründen erforderlich sind, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit der Ware zum vereinbarten, zum vertraglich vorausgesetzten oder zum gewöhnlichen Zweck nicht beeinträchtigen. Abweichungen, die qualitative oder technische Verbesserungen darstellen, sind unter denselben Voraussetzungen zulässig.

8. Wir behalten uns Eigentum und Urheberrecht an Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere schriftliche Zustimmung weder als solche noch
inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss
eines Vertrages führen.

9. Wir sind nicht verpflichtet, den Kaufgegenstand betreffende Bescheinigungen, Zertifikate oder sonstige Dokumente beizubringen, es sei denn dies ist vertraglich vereinbart oder gesetzlich verbindlich vorgeschrieben.

10. Wir sind nicht für die Erfüllung von Pflichten verantwortlich, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit der Einfuhr und/oder dem Inverkehrbringen der Ware verbunden sind.

IV. Preise, Preisänderung

1. Unsere Preise gelten für den im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der Vertragsurkunde aufgeführten Leistungs-/ Lieferumfang. Mehrleistungen bedürfen schriftlicher Vereinbarung und werden zusätzlich berechnet.

2. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anderes vereinbart, „ab Lager Dortmund (EXW)“ zuzüglich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer, bei vereinbartem Versand an den Kunden zuzüglich Transportkosten, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

3. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den nach diesem Zeitpunkt eintretenden, von uns nicht zu vertretenden oder vorhersehbaren Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder gestiegenen Energie- oder Materialbeschaffungskosten, zu erhöhen. In gleicher Weise und im gleichen Umfang sind wir bei Vorliegen von Kostensenkungen verpflichtet, den Preis herabzusetzen. Eine entsprechende Preisänderung werden wir dem Kunden umgehend schriftlich bekanntgeben. Dem Kunden steht bei einer Preiserhöhung ein Rücktrittsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu. Die Regelungen dieser Ziffer 3 gelten nicht für Sukzessivlieferungsverträge.

V. Zahlungsbedingungen, Zinsen, Verzug, Aufrechnung, Leistungsverweigerungs-/Zurückbehaltungsrecht, Vorauszahlung/Sicherheitsleistung

1. Der Kaufpreis ist nach Lieferung ohne Abzug innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart. Zahlungsverzug tritt ein, wenn der Kaufpreis nicht innerhalb der Zahlungsfrist auf unserem Bankkonto eingegangen ist. Der Abzug von Skonto ist unzulässig.

2. Zahlungen haben per Überweisung auf eines unserer in der Rechnung angegebenen Bankkonten zu erfolgen. Der Geldeingang bei unserer Bank fällt in den Verantwortungs- und Risikobereich des Kunden.

3. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, sind die ausstehenden Beträge bei beiderseitigen Handelsgeschäften ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden bei Verzug bleibt
unberührt.

4. Für jede Mahnung von uns, mit Ausnahme einer den Verzug herbeiführenden Mahnung, wird eine Mahngebühr von 10,00 EUR vereinbart, es sei denn der Kunde weist nach, dass der uns entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die vorgenannte Pauschale.
 

5. Zur Aufrechnung und zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, soweit seine jeweilige Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von uns anerkannt ist oder wenn die Gegenforderung auf einer uns treffenden, grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht.

6. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer Forderungen durch den Kunden gefährdet erscheint.

VI. Liefer- und Leistungszeit, Leistungshindernisse, Teillieferung

1. Lieferungen erfolgen ab Lager Dortmund (EXW).

2. Die von uns angegebene Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Sofern Versendung vereinbart ist, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden.

4. Wir können – unbeschadet unserer Rechte bei Verzug des Kunden – eine Verlängerung der Lieferzeit/-frist um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

5. Die Übernahme des Beschaffungsrisikos bezüglich der Ware durch uns setzt eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung voraus.

6. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder andere, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht sind (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten bei der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige
Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von uns rechtzeitig
geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts), soweit wir diese nicht zu vertreten haben.

Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängert sich die Lieferfrist oder verschiebt sich der Liefertermin um den Zeitraum der Behinderung, soweit wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Über Grund und voraussichtliche Dauer der Verzögerung haben wir den Kunden unverzüglich unterrichten.

Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht setzt voraus, dass der Kunde uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung setzt. Die Fristsetzung ist mit einer Ablehnungsandrohung zu verbinden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich. Ferner gelten für den Rücktritt Ziffer XI.4. und XI.5. dieser Geschäftsbedingungen. Im Falle des Rücktritts werden wir dem Kunden die Gegenleistung, soweit bereits erbracht, unverzüglich – bei teilweisem Rücktritt: anteilig – erstatten.

7. Bei aus mehreren Teilen bestehendem Liefergegenstand sind wir anstelle einer einheitlichen Lieferung zu Teillieferungen innerhalb der Lieferzeit nur berechtigt,

  • wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Kunden kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären

uns zur Übernahme der Kosten bereit). Zusätzliche Versandkosten sind von uns zu tragen.

8. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung – gleich aus welchem Grunde – unmöglich, so ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer X. dieser Geschäftsbedingungen beschränkt.

VII. Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Annahmeverzug (Lagerkosten), Abnahme(-fiktion)

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Dortmund, soweit nichts anderes vereinbart oder in diesen Geschäftsbedingungen bestimmt ist. Dies gilt auch für die Zahlungspflicht des Käufers. Ist von uns die Montage auszuführen, ist Erfüllungsort für Lieferung und Montage der Ort, an dem die Montage zu erfolgen hat.

2. Die Wahl von Verpackungsart, Versandweg und Transportmittel erfolgt nach unserem pflichtgemäßen Ermessen.

3. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Erfolgt der Abruf nicht, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden an diesen zu versenden oder zu lagern.

4. Die Gefahr geht, sofern Versand vereinbart ist und wir nicht Transport und/oder Montage übernommen haben, spätestens mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.

5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf ihn über, in dem er in Annahmeverzug geraten ist, und hat der Kunde den uns entstehenden Schaden zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben davon unberührt.

6. Bei Lagerung der Ware durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrags der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten.

7. Beim Versendungskauf wird die Sendung von uns nur auf uns schriftlich mitzuteilenden Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Versandrisiken versichert.

8. Vorstehende Regelungen gemäß Ziffer 1–7 gelten auch für Teillieferungen.

9. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Ware als abgenommen, wenn:

  • Lieferung und – sofern von uns geschuldet – Installation/Montage erbracht sind,
  • wir dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 9 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
  • seit der Lieferung und – sofern von uns geschuldet – Installation/Montage 12 Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Ware begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung und – sofern von uns geschuldet – Installation/Montage 6 Werktage vergangen sind, und
  • der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns
    schriftlich angezeigten, nicht nur unwesentlichen Mangels unterlassen hat.

VIII. Mängel und Gewährleistungen, Verjährung, Beschaffenheitsangaben zu elektronischen Betriebsgeräten/Bauteilen und LED-Modulen

1. Verjährung:
1.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln beträgt 1 Jahr ab Übergabe oder Ablieferung oder – soweit von uns geschuldet - Montage der Ware oder, soweit eine Abnahme stattzufinden hat, ab Abnahme. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werke, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- und/oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). In den im vorstehenden Satz 2 dieser Ziffer 1.1 ausgenommenen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

1.2 Die Verjährungsfristen nach Ziffer 1.1 gelten auch für gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel in Verbindung stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

1.3 Für die Verjährungsfristen der Ziffern 1.1 und 1.2 gilt:

a) Die Verjährungsfristen gelten nicht bei vorsätzlicher Pflichtverletzung oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben.

b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche außerdem nicht bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung, des Weiteren nicht im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Installation/Montage bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, des Weiteren nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

c) Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

1.4 Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.

1.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

1.6 Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 1.1 bis 1.5 gelten nicht für die Verjährung der Rückgriffsansprüche des Kunden nach § 445b Abs. 1 BGB in dem Falle, dass der Letztkäufer ein Verbraucher ist.

2. Untersuchungs-/Rügeobliegenheiten des Kunden; Mängelanzeige:
2.1 Liegt ein Handelskauf gemäß §§ 373 ff. HGB vor, setzen die Mängelrechte voraus, dass der Kunde den Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2.2 Die Mängelanzeige nach § 377 Abs. 1 oder Abs. 3 HGB muss uns spätestens innerhalb von 5 Werktagen ab Entdeckung des Mangels zugegangen sein. Sonst gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt.

2.3 Liegt ein Kaufvertrag vor, der kein Handelskauf ist (z. B. weil der Kunde Nichtkaufmann ist), so hat der Kunde uns jeden offensichtlichen oder bei einer zumutbaren Untersuchung erkennbaren Mangel unverzüglich anzuzeigen. Sonst gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt. Zeigt sich später ein Mangel, muss die Mängelanzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen; anderenfalls gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt.

2.4 Die Mängelanzeige muss schriftlich erfolgen. Der Mangel / die Mängel sind so konkret und detailliert wie dem Kunden möglich zu beschreiben; der Belegenheitsort der Ware ist anzugeben.

3. Nacherfüllung:
3.1 Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer umgehend zu treffenden Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Wir tragen alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort unserer Warenlieferung verbracht wurde, und soweit nachfolgend nicht anders bestimmt.

3.2 Erfüllungsort der Nacherfüllung ist grundsätzlich unser Geschäftssitz. Es obliegt dem Kunden, die Ware frachtfrei zu unserem Geschäftssitz zu bringen oder zu versenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandwegs. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort unserer Warenlieferung befindet.

Alternativ dazu steht es uns frei, den Nacherfüllungsanspruch am Belegenheitsort der Ware zu erfüllen oder die Ware selbst abzuholen bzw. abholen zu lassen. Falls wir von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, zeigen wir dies dem Kunden nach Zugang der Mängelrüge umgehend an.

Ist ein Rücktransport der Ware zu unserem Geschäftssitz nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, ist Erfüllungsort der Nacherfüllung, wenn sie in Form der Mangelbeseitigung erfolgt, der Belegenheitsort. Ein unverhältnismäßiger Aufwand liegt nicht allein deshalb vor, weil die Ware sich an verschiedenen Belegenheitsorten befindet.

3.3 Bei der Nacherfüllung ist der Kunde verpflichtet, die Ware auszubauen bzw. zu entfernen und die nachgebesserte oder gelieferte mangelfreie Ware wieder einzubauen oder anzubringen. Einbau-, Anbringungs- und Ausbaukosten tragen wir nicht, es sei denn die ursprünglich mangelhafte Lieferung ist von uns zu vertreten. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Ware auszubauen und die nachgebesserte oder gelieferte mangelfreie Ware einzubauen bzw. anzubringen. Falls wir von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, zeigen wir dies dem Kunden nach Zugang der Mängelrüge umgehend an. Einbau-, Anbringungs- und Ausbaukosten tragen wir nicht, wenn der Mangel im Zeitpunkt des vom Kunden vorgenommenen Einbaus oder der Anbringung der Ware offenkundig war oder infolge grober Fahrlässigkeit des Kunden nicht festgestellt worden war.

3.4 Bei Nachlieferung einer neuen mangelfreien Sache ist der Kunde verpflichtet, uns die gezogenen Nutzungen nach Maßgabe des § 346 BGB herauszugeben bzw. zu ersetzen.

3.5 Die Nacherfüllung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist, sondern zur Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB.

4. Aufwendungsersatz bei Nichtvorliegen eines Mangels:
Zeigt sich bei der von uns nach Mängelanzeige durchgeführten Untersuchung der Ware, dass kein Mangel vorliegt, so hat der Kunde die zum Zwecke der Untersuchung der Ware erforderlichen Aufwendungen zu tragen.

5. Ausschluss der Gewährleistung:
Unsere Gewährleistung besteht nicht, wenn an der von uns gelieferten Ware Originalteile durch Teile anderer Herkunft ersetzt worden sind, sofern der Mangel durch die Fremdteile verursacht wurde. Gleiches gilt, wenn Nacharbeiten, Instandsetzungen oder Änderungen an der von uns gelieferten Ware ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht durch uns, sondern durch Dritte vorgenommen worden sind, sofern der Mangel durch diese Arbeiten verursacht wurde. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderungen entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

6. Lieferantenregress:
Die gewährleistungsmodifizierenden Vorschriften bei einem Lieferantenregress (§§ 445a, 445b, 445e, 478 BGB) bleiben von den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer VIII. unberührt. Musste der Kunde die verkaufte, neu hergestellte Ware als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder hat sein Käufer den Kaufpreis gemindert, ist die Fristsetzung entgegen § 445a Abs. 3 BGB dann nicht entbehrlich, wenn der Kunde oder der Letztverkäufer die Rücknahme oder Minderung zu vertreten hatte (z. B. weil er im Rahmen der Nacherfüllung untätig geblieben ist).

7. Garantien:
Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, von uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

8. Allgemeine Beschaffenheitsangaben zu elektronischen Betriebsgeräten/Bauteilen und LED-Modulen:
Nennausfallrate: In Bezug auf Ausfallraten liegt ein Mangel nur vor, wenn der Ausfall die Nennausfallrate übersteigt. Bei elektronischen Betriebsgeräten bzw. Bauteilen, wie LED-Modulen, beträgt die Nennausfallrate 0,2 % / 1.000 Betriebsstunden, sofern die Nennausfallrate eines Geräts oder eines Bauteils in den Produkt- und Anwendungsspezifikationen (Datenblatt) nicht anders definiert ist.
Lichtstromrückgang/Farbtoleranz: Bei LED-Modulen ist ein Lichtstromrückgang bis 30 % innerhalb der LED-Lebensdauer Stand der Technik und somit kein Mangel. Die Farbtoleranz von LED-Modulen ist gleichfalls kein Mangel. Lichtstrom und Leistung unterliegen bei einem neuen LED-Modul einer Toleranz von +/- 10 %. In den Produkt- und Anwendungsspezifikationen (insbesondere gemäß Datenblatt) sind alle relevanten technischen Daten angeführt. Bei Nachlieferungen von LED-Modulen kann es auf Grund technischen Fortschritts sowie nutzungsbedingter Veränderung des Lichtstroms und der Lichtfarbe zu Abweichungen in den Lichteigenschaften gegenüber den Ursprungsprodukten kommen.

Für die Berechnung der Nennausfallrate und des Lichtstromrückgangs wird eine jährliche Brenndauer von 5.000 Betriebsstunden angesetzt.

Brenndauer der LED-Module: Die Brenndauer wird mit ca. 25.000 Betriebsstunden beziffert sofern nicht anders in den Produkt- und Anwendungsspezifikationen (Datenblatt) definiert.

IX. Schutzrechte / Nachbauverbot / Geheimhaltung

1. Wir stehen nach Maßgabe dieser Ziffer IX. dafür ein, dass die Ware frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

2. In dem Fall, dass die Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglichen Anforderungen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen.

3. Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an ihn abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer IX. nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder z. B. aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist.

4. Der Kunde verpflichtet sich, die von uns gelieferten Produkte nicht selbst nachzubauen oder durch Dritte nachbauen zu lassen oder nachgebaute Produkte von Dritten zu erwerben oder zu verwenden.

5. Der Kunde verpflichtet sich unwiderruflich, den Vertragsinhalt und alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie vertraulichen Informationen, die er im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen, dem Vertragsschluss oder dessen Durchführung erhält, vertraulich zu behandeln und nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Pressemitteilungen und andere Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Vertrag bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Regelungen dieser Ziffer 5. gelten nicht, soweit der Kunde aufgrund gesetzlicher oder börsenrechtlicher Bestimmungen oder einer vollziehbaren Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung verpflichtet ist. Der Kunde wird aber auch in einem solchen Fall – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und soweit den Umständen nach möglich – uns im Voraus informieren und den Inhalt der Erklärung mit uns abstimmen.

X. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens, Verjährung

1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, Nebenpflichten, unerlaubter Handlung, Verletzung von Schutzrechten, ist – soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt – nach Maßgabe dieser Ziffer X. eingeschränkt bzw. ausgeschlossen.

Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder
sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

Vertragswesentlich sind v. a. die rechtzeitige Lieferung und – sofern vereinbart – Montage des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie von nicht lediglich unerheblichen Sachmängeln sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben des Kunden oder seines Personals oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit wir nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens haften, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden auf 1 Mio. Euro je Schadensfall (Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung bzw. Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

5. Soweit wir außerhalb des von uns geschuldeten, vertraglichen Leistungsumfangs technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

6. Die Einschränkungen dieser Ziffer X. gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt 6 Monate und beginnt, soweit sich aus dem Gesetz kein anderer Verjährungsbeginn ergibt, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen und unserer Schuldnerstellung Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Verjährungsfrist gilt nicht für Rechte des Kunden wegen Mängeln; insoweit gelten die Bestimmungen der Ziffer VIII. dieser Geschäftsbedingungen.

XI. Leistungsstörungen - Fristsetzung, Rücktritt des Kunden

1. Bei unsere Vertragspflichten betreffenden Leistungsstörungen (z. B. Verzug, Schlechterfüllung, Verletzung von Schutz- und Nebenpflichten, Unmöglichkeit, teilweise Nichterfüllung) hat die dem Kunden nach dem Gesetz obliegende Fristsetzung schriftlich zu erfolgen.

2. Bei von uns nicht zu vertretenden Leistungsstörungen ist der Kunde – außer in den in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich genannten Fällen – nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Es gelten in diesem Fall die Vorschriften des § 326 Abs. 1 und Abs. 4 BGB. Das gesetzliche Rücktrittsrecht bei Mängeln bleibt davon unberührt.

3. Bei von uns zu vertretenden Leistungsstörungen ist der Kunde nach gesetzlicher Maßgabe zum Rücktritt berechtigt. Die ihm dabei nach dem Gesetz obliegende Fristsetzung hat schriftlich zu erfolgen und ist mit einer Ablehnungsandrohung zu verbinden. Der Rücktritt bedarf der Schriftform.

4. Bei von uns zu vertretender teilweiser Nichterfüllung ist der Kunde unter den Voraussetzungen der Ziffer 3 berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erbrachten Teilleistungen/-lieferungen vom Vertrag zurückzutreten. Zum Rücktritt vom gesamten Vertrag ist er nur berechtigt, wenn die bereits erbrachten Teilleistungen/-lieferungen für ihn ohne Interesse sind.

5. Die uns gesetzte Frist nach Ziffer 3 und nach Ziffer 4 gilt auch dann als gewahrt, wenn wir innerhalb der Frist anzeigen, zur Lieferung/Leistung bereit zu sein. Die Lieferung/Leistung muss alsdann unverzüglich erfolgen.

XII. Warenrücknahme

1. Ausgelieferte Ware wird – außer in den gesetzlich und/oder in diesen Geschäftsbedingungen geregelten Fällen – von uns grundsätzlich nicht zurückgenommen, sofern nicht anders vereinbart.

2. Liegt eine solche Vereinbarung vor, regelt sich die Warenrücknahme nach den nachstehenden Bestimmungen:

a) Der Warenrücksendung sind alle erforderlichen Begleitpapiere und der von uns bereitgestellte Rücklieferungsschein beizufügen. Der Rücklieferungsschein ist außen am Paket z. B. in der Begleitpapiertasche beizufügen. Die Annahme von Rücklieferungen ohne Rücklieferungsschein dürfen wir verweigern.

b) Die Kosten der Rücklieferung trägt der Kunde; er hat die Rücklieferung frachtfrei auf seine Gefahr an uns zurückzusenden.

c) Rücknahmefähig sind vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung nur ungebrauchte, unbeschädigte, originalverpackte Standardwaren. Für die Rücknahme sind wir berechtigt, dem Käufer eine Kostenpauschale in Höhe von 15 % des Nettowarenwertes, wenigstens jedoch 25,00 €, zur Deckung unserer Kosten, zu berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder Aufwand überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich

XIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich künftig entstehender Forderungen, beglichen sind. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Ware und die nach dieser Ziffer XIII. an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware werden nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

2. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir nach Mahnung und Fristsetzung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird.

3. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir den Rücktritt ausdrücklich erklären.

4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist v. a. verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde auf eigene Kosten durchzuführen.

5. Bei Pfändungen, sonstigen Eingriffen Dritter oder Beschädigungen bzw. Zerstörung der Vorbehaltsware oder von Teilen der Vorbehaltsware hat der Kunde uns unverzüglich zu informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die insoweit entstehenden Rechtsverfolgungskosten einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstehenden Ausfall.

6. Der Kunde ist bis zum Eintritt des Verwertungsfalls berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und/oder weiter zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

7. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass dies für uns erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag einschließlich MwSt.) zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verbundenen bzw. vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung/Vermischung. Erfolgt die Verbindung/Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.

8. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde uns bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen Gegenständen weiterverkauft wird. Die Abtretung umfasst – falls zwischen dem Kunden und dessen Kunden ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht – den anerkannten Saldo. Die Abtretung umfasst zudem solche Forderungen, die an die Stelle
der Vorbehaltsware treten oder hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen (z. B. Versicherungsansprüche, Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust, Zerstörung, Beschädigung).

Bei Miteigentum unseres Unternehmens an der Vorbehaltsware erfolgt die Abtretung anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück, tritt der Kunde auch seine Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen sicherungshalber an uns ab, die dem Kunden durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit dem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

Der Kunde verpflichtet sich, mit seinem Kunden zu vereinbaren, dass ein Eigentumsübergang an der Vorbehaltsware erst stattfindet, wenn der Abnehmer seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kunden vollständig erfüllt hat.

9. Zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde bis auf Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Ermächtigung zur Verarbeitung, Weiterveräußerung und die Einziehungsbefugnis nicht zu widerrufen und die Forderungen nicht einzuziehen, solange

  • der Kunde mit seinen Zahlungspflichten nicht in Schuldnerverzug gerät oder
  • kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist.

Tritt der Verwertungsfall ein, können wir verlangen, dass der Kunde uns

  • die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
  • alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
  • die dazu erforderlichen Unterlagen aushändigt und
  • dem/den Schuldner/n die Abtretung mitteilt, soweit nicht bereits geschehen.

10. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.

11. Nach Rücknahme der Ware sind wir befugt, aber nicht verpflichtet, diese zu verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich Verwertungskosten in angemessener Höhe – angerechnet.

XIV. Unübertragbarkeit der Vertragsrechte, Weiterlieferung (Export)

1. Der Kunde darf seine Ansprüche aus und in Zusammenhang mit dem Liefervertrag ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen. Gegenüber der Geltendmachung des Abtretungsverbots kann der Kunde im Einzelfall den Einwand unzulässiger Rechtsausübung erheben.

2. Ware, die nicht gemäß ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung für den Export verkauft ist, darf nicht in unverarbeitetem Zustand in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (BRD) verbracht werden.

3. Ware, die für den Export verkauft ist, darf nicht in unverarbeitetem Zustand im Gebiet der BRD belassen, dorthin zurückgeliefert oder in ein anderes als in der Bestellung genanntes Bestimmungsland geliefert oder verbracht werden. Diese Ware darf auch nicht im Gebiet der BRD verarbeitet werden.

4. Auf unser Verlangen ist der Kunde zum Nachweis über den Verbleib der Ware verpflichtet.

5. Verstoßen der Kunde oder einer seiner nachgeordneten Abnehmer gegen vorstehende Bedingungen, so hat er den entgangenen Gewinn zu zahlen, soweit dieser von uns nachgewiesen oder gegen uns geltend gemacht wird.

XV. Verantwortlichkeit des Kunden für die Entsorgung der Ware nach Nutzungsbeendigung, Rücknahme von Verpackungen

1. Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Er stellt uns von der Rücknahmepflicht des Herstellers (§ 19 ElektroG) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

2. Der Kunde ist verpflichtet, gewerbliche Dritte, an welche er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Für den Fall der erneuten Weitergabe hat er ihnen eine entsprechende Weiterverpflichtung rechtswirksam aufzugeben. Unterlässt der Kunde die Erfüllung der in Satz 1 und 2 genannten Pflichten, so ist er verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

3. Der Kunde verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Dokumentation der unter Ziffer 1 und 2 genannten Pflichten. Auf unser Verlangen hat er uns die Dokumentation vorzulegen.
 

4. Unser Anspruch auf Übernahme bzw. Freistellung durch den Kunden nach Ziffer 1 und 2 verjährt nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die Verjährungsfrist beginnt mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden an uns über die Nutzungsbeendigung.

5. Als Händler sind wir aufgrund der Bestimmungen der Verpackungsverordnung dazu verpflichtet, Verpackungen unserer Produkte, die nicht das Zeichen eines Systems der flächendeckenden Entsorgung (wie etwa den „Grünen Punkt“ des Duales System Deutschland AG) tragen, zurückzunehmen und für deren Wiederverwendung und/oder Entsorgung zu sorgen. Zur weiteren Vorgehensweise der Rückgabe hat der Kunde sich bei solchen Produkten mit uns in Verbindung zu setzen. Wir nennen dem Kunden dann eine kommunale Sammelstelle oder ein Entsorgungsunternehmen in seiner Umgebung, das die Verpackungen kostenfrei entgegennimmt. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Kunde die Möglichkeit, die Verpackung an unsere Adresse zu schicken. Die Verpackungen werden dann von uns wieder verwendet oder gemäß den Bestimmungen der Verpackungsverordnung entsorgt.

XVI. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Vertragssprache, salvatorische Klausel

1. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nach unserer Wahl unser Geschäftssitz oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen uns ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Vorschriften über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

2. Für den Vertrag und die Vertragsabwicklung im Sinne der vorstehenden Ziffer XVI.1. einschließlich der Einbeziehung und Auslegung dieser Geschäftsbedingungen gilt ausschließlich das in der BRD geltende Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

3. Die Vertragssprache ist deutsch. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Sprache diese Geschäftsbedingungen dem Kunden zur Verfügung gestellt und/oder zugänglich gemacht worden sind.

4. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung gleich oder möglichst nahekommt. Gleiches gilt, soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten.

Unser Vorgehen
1 Persönliche Beratung

Ihr Erstkontakt, ob vor Ort oder bei DWD, legt die Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit.

2 Prototyp

Der Prototyp wird mit echten Produkten aufgebaut und bei Ihnen oder bei uns präsentiert.

3 Realisation

Herstellung der Einzelprodukte und Montage der Gesamtlösung für ein optimales Ergebnis, Einzelstücke oder in Serie für den weltweiten Einsatz.

unsere Leistungen
Partnerschaftlich
Lösungsorientiert
Innovativ
Flexibel
Made in Germany
Ganzheitlich
Warum DWD?
Unser
Produkt bleibt im
Hintergrund, Seine
Wirkung nicht

Perfekte Beleuchtung, Maximaler Verkaufserfolg.

Ihr Produkt ist unser
Fokus

Perfekte Beleuchtung, Maximale Verkaufswirkung

OPTIMALE BELEUCHTUNG SORGT FÜR MAXIMALE SICHTBARKEIT

Perfekte Beleuchtung, Maximale Verkaufswirkung

ABSATZ-
STEIGERNDE BELEUCHTUNG AM UND IM REGAL

Perfekte Beleuchtung, Maximale Verkaufswirkung